Solarpflicht Berlin: Wann Sie Photovoltaik bauen müssen
Neubau oder neues Dach: Dann greift das Berliner Solargesetz. Für Eigenheime im Bestand reichen oft schon 2 Kilowatt.

In Berlin müssen Eigentümer seit dem 1. Januar 2023 auf Neubauten und bei einer grundlegenden Dachsanierung Photovoltaik installieren. Grundlage ist das Solargesetz Berlin. Die kurze Antwort: Betroffen sind Neubauten und Bestandsgebäude, deren Dachhaut zu mehr als der Hälfte erneuert wird. Belegt werden müssen in der Regel 30 Prozent der Dachfläche, bei Wohnhäusern im Bestand reicht oft eine kleine Anlage.
1 · Das Wichtigste in Kürze
- Gilt für Bauvorhaben mit Baubeginn nach dem 31. Dezember 2022
- Betrifft Neubauten und Bestandsgebäude bei wesentlichem Umbau des Dachs
- Neubau: Photovoltaik auf mindestens 30 % der Bruttodachfläche
- Bestand: mindestens 30 % der Nettodachfläche, bei Wohnhäusern mit bis zu zehn Wohnungen alternativ eine feste Mindestleistung
- Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzungsfläche sind ausgenommen
2 · Wen die Pflicht trifft
Verpflichtet sind die Eigentümer des Gebäudes. Das gilt für Wohnhäuser genauso wie für Gewerbe- und Industriegebäude. Bei einem Neubau ist die Lage klar. Im Bestand kommt es auf den Umfang der Arbeiten am Dach an.
Ein wesentlicher Umbau des Dachs liegt vor bei einem Dachausbau, einer Aufstockung oder einer grundlegenden Sanierung, bei der mehr als 50 % der wasserführenden Schicht erneuert werden. Wer nur einzelne Ziegel tauscht oder die Dachrinne repariert, löst keine Pflicht aus.
3 · Wie viel Photovoltaik nötig ist
Beim Neubau müssen mindestens 30 % der Bruttodachfläche mit Photovoltaik belegt werden. Im Bestand sind es 30 % der Nettodachfläche. Dafür werden Flächen abgezogen, die sich nicht eignen, etwa Dachfenster, Aufbauten, stark verschattete Bereiche oder eine Dachterrasse.
Für Wohngebäude im Bestand gibt es eine einfachere Regel. Statt 30 % reicht eine installierte Leistung von:
- 2 kW bei höchstens zwei Wohnungen
- 3 kW bei drei bis fünf Wohnungen
- 6 kW bei sechs bis zehn Wohnungen
Für Häuser mit mehr als zehn Wohnungen und für Nichtwohngebäude gilt diese Erleichterung nicht.
4 · Wie Sie die Pflicht erfüllen können
- Photovoltaik auf dem Dach, die übliche Lösung
- Photovoltaik ganz oder teilweise an anderen Außenflächen, zum Beispiel an der Fassade
- Solarthermie statt Photovoltaik
- Durch einen Dritten, etwa indem Sie die Dachfläche an jemanden verpachten, der dort eine Anlage betreibt
5 · Ausnahmen und Befreiung
Die Pflicht entfällt unter anderem, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorgaben widerspricht, zum Beispiel dem Denkmalschutz, wenn eine Anlage technisch nicht möglich ist oder das Dach ausschließlich nach Norden zeigt. Bei unbilliger Härte kann die Senatsverwaltung auf Antrag befreien. Die Befreiung muss per Bescheid erteilt werden.
Ausgenommen sind außerdem Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzungsfläche sowie Garagen und Nebengebäude, wenn die Pflicht schon auf einem anderen Gebäude des Grundstücks erfüllt ist.
6 · Nachweis und Bußgeld
Einen Antrag müssen Sie nicht stellen. Sie füllen ein Nachweisformular aus, bewahren es zehn Jahre auf und legen es dem Bauaufsichtsamt Ihres Bezirks vor, wenn es danach fragt. Wer die Pflicht nicht erfüllt, riskiert ein Bußgeld: bis 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bis 25.000 € bei Mehrfamilienhäusern und bis 50.000 € bei Nichtwohngebäuden.
7 · Was wir in der Praxis raten
Wenn ohnehin ein neues Dach ansteht, lohnt es sich, Dachdecker und Solarteur früh an einen Tisch zu bringen. Gerüst, Unterkonstruktion und Kabelwege lassen sich dann in einem Zug planen. Für Eigenheime mit neuer Anlage und Speicher kommt in Berlin zusätzlich die Förderung aus SolarPLUS 2026 in Frage.
Quelle: Solargesetz Berlin und der Praxisleitfaden der Senatsverwaltung mit Stand Dezember 2022. Eine spätere Änderung haben wir bis zum 27. September 2026 nicht gefunden, maßgeblich ist aber immer die aktuelle Fassung des Gesetzes. Keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet das Bauaufsichtsamt beziehungsweise die Senatsverwaltung.
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